Lichtenberger Stadtgarten · Berlin

Satzung Lichtenberger Stadtgarten e.V. vom 24.4.2012

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§1 Name und Sitz des Vereins
(1)    Der Verein führt den Namen Lichtenberger Stadtgarten.
(2)    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz e.V.(3)    Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck der Erziehung und Bildung von Menschen jeden Alters für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt, insbesondere im Bereich ökologischer Obst- und Gemüseanbau sowie Nachhaltigkeit. Er betreibt dazu als  „Lernort im Grünen“ einen Nutzgarten, in dem gemeinschaftlich gegärtnert wird. Zur Erfüllung des Bildungszieles stützt sich der Verein auf erfahrungsbasierte Lernmethoden, die den aktiven, selbst organisierte Wissensaustausch der Mitwirkenden unter Einbezug der von ihnen eingebrachten Vielfalt an Arbeitsweisen, Ideen und Lebenserfahrungen befördern.
Der Verein arbeitet interdisziplinär, interkulturell, überparteilich und überkonfessionell.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    die Errichtung und Bewirtschaftung eines bei Anwesenheit mindestens eines Vereinsmitglieds für die Öffentlichkeit zugänglichen Nutzgartens mit Obst, Gemüse und Kräutern;
b)    die konsequent gemeinschaftliche Bewirtschaftung durch die Gruppe aktiver MitgärtnerInnen und damit den bewussten Verzicht der Aufteilung der Gartenfläche in Parzellen, die an einzelne Personen vergeben werden;
c)    die faire, selbst organisierte Verteilung von Gartenarbeit und Ernte in der Gruppe der aktiven MitgärtnerInnen unter Berücksichtigung individueller Voraussetzungen, Interessen und Bedürfnisse, indem Ideen und Beiträge unterschiedlichster Art bei der Gartenbewirtschaftung Wertschätzung erfahren und einbezogen werden;
d)    die Förderung und Entwicklung der sozialen und gärtnerischen Kompetenzen der aktiven MitgärtnerInnen durch Einbindung in und gegenseitige Unterstützung bei der praktischen Bewirtschaftung des Gartens.
e)    die Gestaltung einer kooperativen Form der Planung, Entscheidung und Umsetzung der Gartenbewirtschaftung, an der alle aktiven MitgärtnerInnen teilhaben können;
f)    die Organisation von Workshops, Veranstaltungen und Projekten, die inhaltlich mit dem gemeinschaftlichen und ökologischen Betrieb eines Nutzgartens zusammenhängen oder diese Inhalte mit den Themenfeldern Gesundheit, Ernährung, Integration, Bildung und Kultur auf kreative Art und Weise verknüpfen;
g)    die Nutzung von Methoden und Werkzeugen, die eigeninitiatives und selbstorganisiertes Lernen und Gestalten möglich machen und den direkten Austausch zwischen den MitgärtnerInnen und ihrem Umfeld fördern.
h)    die Entwicklung des Lichtenberger Stadtgartens zu einem Ort der Begegnung, der seinen Mitgliedern und Personen in deren Umfeld die Möglichkeit bieten, neben gärtnerischer auch soziale Kompetenz zu erwerben;
i)    die Förderung von ehrenamtlichem Engagement
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Mittel des Vereins
(1)    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, zweckgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Alle Einnahmen – mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen – stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5)    Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und  bedingungen.
(6)    Der Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so muss der Antrag auf Wunsch des Bewerbers der nächsten Mitgliederversammlung (MV) zur Entscheidung vorgelegt werden.
(3)     Die Mitgliedschaft endet
a)    mit dem Tode des Mitgliedes,
b)    bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
c)    durch Austritt,
d)    durch Ausschluss,
e)    mit der Löschung des Vereins im Vereinsregister im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4)    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(5)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder die Regeln des „Lichtenberger Stadtgarten“ verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres bezahlt ist. In diesem Fall ist der Vorstand entscheidungsberechtigt.
(6)    Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Beiträge oder eingebrachte Sachleistungen nicht zurück
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Er ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Jahresbeitrages fest.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per Email.
(2)    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens am 7. Tag vor der Versammlung in Textform vorliegen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
(3)    Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung erfolgen durch den Vorstand. Eine MV findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine MV beantragen.
(4)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Wahl des Vorstands
b)    Wahl der Kassenprüfer/innen
c)    Feststellung des Jahresabschlusses
d)    Entlastung des Vorstands
e)    Genehmigung des Haushaltsplanes
f)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
g)    Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
h)    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
i)    Beschlüsse zu Mitgliederanträgen
(5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6)    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine, binnen zwei Monaten einzuberufende, neue MV, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8 Der Vorstand
(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Personen wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für den stellvertretenden Vorsitz.
(2)    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Die MV wählt für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
(4)    Die in den Vorstand gewählten Personen vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen. Jede in den Vorstand gewählte Person ist einzeln zur rechtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(5)    Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die erste Vorsitzende ein.

§ 9 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal im Jahr, zeitnah vor der MV, zu erfolgen. Über die Ergebnisse ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied sowie alle Vereinsmitglieder erhalten eine Kopie der Protokolle als Email oder Ausdruck.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss mit der Einladung den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Naturschutz Berlin (gemeinnützige Stiftung Öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur verwenden hat.

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